Die Kanzlei hält sich an die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994, sGS963.75.
Erstgespräche oder einmalige Beratungen:
Auch kurze Rechtsauskünfte und Erstberatungen sind kostenpflichtig. Sie sind jeweils direkt im Anschluss des Gespräches zu bezahlen (bar oder per Twint). Bei längerfristigen Mandatsanfragen biete ich jeweils ein unverbindliches Kontaktgespräch an, um sich kennenzulernen. Rechtsberatungen und Klärung von Rechtsfragen finden persönlich vor Ort statt. Telefonberatungen erfolgen nur in Ausnahmefällen beziehungsweise bei Kenntnis der Akten.
Unentgeltliche Beratung (jeweils 10 min) erhalten Sie unter
https://www.sgav.ch/rechtsauskuenfte/unentgeltliche-rechtsauskunft.html
Beurkundungsgebühren:
Bei neuen Klienten und Fällen ist jeweils Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser ist jeweils auf mein Konto IBAN CH08 8080 8004 3706 0626 9, BIC/Swift: RAIFCH22D19, Kanzlei Schwarz Raiffeisenbank Mittelrheintal zu überweisen.
Wichtig!!!: Unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege:
Aus den nachfolgenden Gründen vertrete ich keine Mandate mit Hilfe unentgeltlicher Prozessführung:
Der Staat kann die Prozesskosten bei guten Prozessaussichten und finanzieller Bedürftigkeit dem Mandanten verfügen. Dies nennt sich dann nicht ganz korrekt eine
unentgeltliche Prozessführung oder unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege bedeutet aber nicht, dass das Verfahren kostenlos ist. Die unentgeltliche
Prozessführung gibt dem Prozessierenden die Möglichkeit, das Verfahren durchzuführen, indem der Staat ihm die Kosten für einen Prozess vorfinanziert. Die Prozess- und
Anwaltskosten, welche schlussendlich durch Urteil auferlegt werden, werden unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vom Staat wieder zurückgefordert.
Die unentgeltliche Prozessführung muss im Vorfeld von einem Anwalt oder Anwältin beantragt werden. Dies bedeutet ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand, da meistens gleichzeitig die ganze
Rechtsschrift eingereicht werden muss. Für die Mandanten bedeutet dies zudem, dass ein Anwaltswechsel nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist.
Der Anwalt bzw. die Anwältin erhält vom Staat nach Beendigung des Mandats (teilweise erst nach Jahren) eine Entschädigung. Der Staat prüft bei der Honorarprüfung, welche Gespräche und rechtliche Schritte seiner Ansicht nach gerechtfertigt gewesen waren. Hat der Anwalt oder die Anwältin mehr Rechtseingaben eingereicht oder mehr Beratungen durchgeführt, als das Gericht für notwendig erachtet, bleiben diese Leistungen unbezahlt. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass die unentgeltliche Prozessvertretung weder für die Mandanten noch für mich zufriedenstellen ist.
Kanzlei Schwarz
Bahnhofstrasse 5
9435 Heerbrugg
Tel: 071 722 00 20
Mail: info(at)kanzlei-schwarz.ch
www.kanzlei-schwarz.ch
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